Beitragsjahre in Pensionskasse einkaufen:
Dreijahresfrist beachten!
Ein veröffentlichter Bundesgerichtsentscheid vom 12.03.2010 sorgt für einigen Wirbel. Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts ist dieser so zu verstehen, dass Versicherte die einen Teil ihrer Pensionskasse in Kapitalform beziehen wollen, in der drei jährigen Sperrfrist vor der Pensionierung keine Einkäufe von Beitrags-jahren in die Pensionskasse leisten dürfen. Und, wer in dieser Dreijahresperiode unbedingt PK-Einkäufe steuerlich geltend machen will, muss dann das ganze Alterskapital als Rente beziehen.
Was ist geschehen? Ein erwerbstätiger Thurgauer leistete 2004 - 2006 Einkaufsbeiträge in der Höhe von 80'000 Franken an seine Pensionskasse. 2007 tritt er die Pensionierung an. Aufgrund der Gesetzesauslegung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zahlte ihm die Pensionskasse die Einkaufsbeträge plus Zinsen in Form einer monatlichen Rente und das restliche Altersguthaben in Kapitalform aus.
Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die Pensionskasse
Die Steuerbehörden und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau liess die drei Jahre 2004 - 2006 vorgenommenen Einzahlungen wegen Steuerumgehung weder bei der Staats-steuer noch bei der direkten Bundessteuer, als Abzüge vom steuerbaren Einkommen gelten. Der Betroffene hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, das steuerbare Einkommen 2004-2006 um den jeweiligen Einkaufsbetrag zu kürzen.
Rente oder Kapitalbezug aus der Pensionskasse
Bekanntlich wollte das Parlament Einkäufe in die Pensionskasse zwecks Steueroptimierung kurz vor der Pensionierung nicht erlauben. Diesem Anliegen wurde mit der Gesetzesrevision vom 01. Januar 2006 im Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG wie folgt entsprochen:"...wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.."
In diesem Fall stellt das Bundesgericht fest: Kurz nach einer Einzahlung in die Pensionskasse werden wieder Vorsorgemittel ausbezahlt. Mit einer gezielt vorübergehenden und steuerlich motivierten Geldverschiebung in die 2. Säule sei nicht die Schliessung einer Beitragslücke angestrebt worden. Aus Gründen der Steuerersparnis sei die Pensionskasse als steuer-begünstigtes Kontokorrent zweckentfremdet worden. Weiter ist das Bundesgericht der Auffassung, der neue Artikel 79b BVG ist dahin gehend zu verstehen, dass diese Bestimmung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehen im Sinne einer einheitlichen und verbindlichen Gesetzesregelung darstellt.
Fazit: Bezug Pensionskassengeld nur noch in Rentenform?
Aufgrund des neuen Entscheids meint in der SonntagsZeitung vom 19.09.2010 ein Steuerexperte: Es gilt ab sofort: “Wer einen Teil seiner Pensionskasse in Kapitalform beziehen will, darf in der drei jährigen Sperrfrist vor der Pensionierung keine Einkäufe von Beitragsjahren in die Pensionskasse leisten. Und: Wer in dieser Dreijahresperiode unbedingt PK-Einkäufe steuerlich geltend machen will, muss dann das ganze Alterskapital als Rente beziehen."
Das ist ziemlich starker Tabak! Einmal mehr ist jedem Versicherten zu empfehlen, seine Pensionierung langfristig zu planen. In jedem Fall empfehle ich Ihnen bei Unsicherheit; fragen Sie einfach Ihre Vorsorgeeinrichtung oder konsultieren Sie einen unabhängigen Finanzberater.
Vielleicht wollen Sie zuerst noch weitere Informationen zum Thema? Dann lesen Sie auf jeden Fall meine Seite: Einkauf von Beitragsjahren in die Pensionskasse.