Freizügigkeitskonto: Was gilt für Selbstständigerwerbende.

Die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen für Selbständigerwerbende wurde anlässlich der 1. BVG Revision stark eingeschränkt. Selbständige können nur eine Barauszahlung verlangen, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen.

Sie sind in der Schweiz Angestellter und wollen in der Schweiz eine Selbstständige Erwerbstätig aufnehmen. Dazu gründen Sie eine Aktiengesellschaft oder GmbH in welcher Sie wiederum als Angestellter tätig sein werden. In diesem Fall unterstehen Sie weiterhin der obligatorsichen beruflichen Vorsorge und müssen sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Sie können folglich keine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen.

Grundsätzlich gelten in der Schweiz die folgenden Bedinungen zur Barauszahlung von Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge:

Freizügigkeitskonto als Wertschriftenguthaben: Höhere Rendite gefällig?

Oftmals besteht für den (neuen) Selbständigen die Möglichkeit eine Freizügigkeitskonto zu eröffnen und das Guthaben entweder als Kontoguthaben oder Wertschriftenguthaben zu führen. Ein Wertschriftenguthaben zu führen ist sehr zu empfehlen, wenn der Anlagehorizont genügend lang und entsprechend Zeit vorhanden ist um negative Wertschwankungen aussitzen zu können. Ich empfehle hierbei einen guten Finanzberater zu kontaktieren um bei der Auswahl möglicher Freizügigkeits-Wertschriftenverwaltungen behilflich zu sein.

Barbezug für Investitionen in Betrieb: Was sagt das Bundesgericht zum FZG?

Ein selbständiger Arzt gründete 1998 eine Praxis und nahm einen Kredit von Fr. 200'000 auf. Zudem schloss sich der Arzt freiwillig bei der VSAO Stiftung für Selbständigerwerbende der betrieblichen Vorsorge an. Einige Jahre später ersuchte er seine Vorsorgeeinrichtung um Auszahlung eines Betrages von Fr. 200'000.-, damit er den Investitionskredit amortisieren könne. Dieses Begehren wurde vom VSAO abgelehnt mit der Begründung, dass es dazu keine gesetzliche Grundlage gab.

Die Erwägung des Bundesgerichts: (BGE 8. Oktober 2009, 9C_301/2009)


Änderung Freizügigkeitsgesetz auf 01.01.2010

Ab 1. Januar 2010 können Sie als älterer Arbeitnehmender bei der Aufgabe Ihrer Erwerbstätigkeit nicht länger von ihrer Pensionskasse zum frühzeitigen Bezug der Altersleistung (Kapital oder Rente) gezwungen werden, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit fortführen wollen oder als arbeitslos gemeldet sind. Erfolgt der Austritt aus der Pensionskasse im Vorpensionierungsalter (frühestens ab Alter 58), können Sie als Versicherter neu die Überweisung ihrer Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto verlangen.

Mit der Übertragung der Pensionskassenguthaben auf eine steuerbefreites Freizügigkeits- konto oder Freizügigkeitsdepot müssen Sie weder Vermögens- noch Einkommenssteuern auf Zinserträgen und Dividenden bezahlen. Falls der Übertrag auf zwei Freizügigkeitskonten erfolgt, können Sie diese in verschiedenen Kalenderjahren beziehen. Bei vielen Freizügigkeitseinrichtungen können die Freizügigkeitsguthaben bis fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Pensionierungsalter steuerneutral bewirtschaftet werden.






Sind Sie interessiert mehr zu erfahren, kontaktieren Sie mich und ich werde mich umgehend bei Ihnen melden.

 

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